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HHP Blog

NPO Zuschuss für gemeinnützige Vereine, Feuerwehren, Kirchen

Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin wahrnehmen können, steht ein steuerfreier, nicht rückzahlbarer NPO-Zuschuss bereit. Vergütet werden 100% der Kosten zwischen 1.4. und 30.9.2020 UND zusätzlich ein pauschaler „Struktursicherungsbeitrag“ von 7% der Einnahmen 2019. Antragsberechtigte NPO: Nonprofit-Organisationen, Freiwillige Feuerwehren, gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften, Beteiligungsorganisationen (Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen mittelbar oder unmittelbar zumindest zu mehr als 50% beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen). Voraussetzungen für die Antragstellung:
  • Ein durch COVID-19 verursachter Einnahmenausfall.
  • Sitz in Österreich. Gründung/Errichtung der Organisation erfolgte spätestens am 10.3.2020.
  • Wirtschaftlich gesund und integer: Die Organisation darf zum 10.3 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein. Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.
Fixkostenzuschuss: Für die Berechnung der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom 1.4.–30.9.2020 maßgeblich, die zu 100% ersetzt werden. Folgende Kosten sind beispielsweise förderbar: Anfallende betriebsnotwendige Kosten (z.B. Miete, Versicherungsprämien, Zinsen, etc.), unmittelbar durch COVID-19 verursachte Mehrkosten (z.B. Desinfektionsmittel), Kosten für „frustrierte Aufwendungen“, also für Veranstaltungen, die aufgrund gesetzlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht stattfinden konnten. Struktursicherungsbeitrag: Zusätzlich zum Fixkostenzuschuss kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw. einem Durchschnitt aus 2018/19) beantragt werden.   Dieser Beitrag wurde in unserer Zeitschrift Tax Artist 2020 veröffentlicht.