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Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und Neuregelungen für das Homeoffice
Unser neuester Blog Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und Neuregelungen für das Homeoffice.
Auch schon vor der Covid-19-Pandemie war es üblich, dass Steuerpflichtige zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein Arbeitszimmer zuhause verwendet haben. Die Kosten, die für den Steuerpflichtigen dadurch zusätzlich anfallen, sind steuerlich abzugsfähig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Das steuerlich absetzbare Arbeitszimmer
Grundsätzlich gilt: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Doch was versteht man unter einem im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer?
Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-)Wohnung, im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück befindet. Wird vom Arbeitgeber grundsätzlich ein Büro zur Verfügung gestellt, gilt das Bürozimmer als nicht steuerlich absetzbar.
NEUES zu den steuerlichen Regelungen bei Homeoffice
Also zusammenfassend ist festzuhalten, dass für jeden der von zu Hause arbeitet, höhere Kosten für Strom, Heizung, Internet und Ähnliches anfallen. Manchmal kann es auch notwendig werden, sich einen Laptop und/oder andere Büroausstattung anzuschaffen.
Diese Kosten können bislang nur sehr eingeschränkt bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) geltend gemacht werden. Auch ist es dem Arbeitgeber bisher nur möglich, die Ausstattung wie Computer und Bürosessel steuerfrei zur Verfügung zu stellen.
Die folgenden Neuregelungen für das Jahr 2021 bringen fürs Homeoffice nun einige steuerliche Begünstigungen. Für die Arbeitsnehmerveranlagung 2020 gelten noch die bisherigen Regelungen.
- Kostenersatz des Arbeitgebers
- Neue Werbungskostenregelung für das Homeoffice 2021