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HHP Blog

Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und Neuregelungen für das Homeoffice

Unser neuester Blog Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und Neuregelungen für das Homeoffice. Auch schon vor der Covid-19-Pandemie war es üblich, dass Steuerpflichtige zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein Arbeitszimmer zuhause verwendet haben. Die Kosten, die für den Steuerpflichtigen dadurch zusätzlich anfallen, sind steuerlich abzugsfähig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das steuerlich absetzbare Arbeitszimmer Grundsätzlich gilt: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Doch was versteht man unter einem im Wohnungsverband liegendes Arbeitszimmer? Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-)Wohnung, im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück befindet.  Wird vom Arbeitgeber grundsätzlich ein Büro zur Verfügung gestellt, gilt das Bürozimmer als nicht steuerlich absetzbar. NEUES zu den steuerlichen Regelungen bei Homeoffice Also zusammenfassend ist festzuhalten, dass für jeden der von zu Hause arbeitet, höhere Kosten für Strom, Heizung, Internet und Ähnliches anfallen. Manchmal kann es auch notwendig werden, sich einen Laptop und/oder andere Büroausstattung anzuschaffen. Diese Kosten können bislang nur sehr eingeschränkt bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) geltend gemacht werden. Auch ist es dem Arbeitgeber bisher nur möglich, die Ausstattung wie Computer und Bürosessel steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Die folgenden Neuregelungen für das Jahr 2021 bringen fürs Homeoffice nun einige steuerliche Begünstigungen. Für die Arbeitsnehmerveranlagung 2020 gelten noch die bisherigen Regelungen.
  1. Kostenersatz des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Erhält man keine Arbeitsmittel, dann muss ein Kostenersatz gezahlt werden. Dies gilt auch für Ausgaben wie Strom, Heizung, Internet etc. Diese Kostenersätze können bis zu drei Euro pro Arbeitstag im Homeoffice steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, maximal aber bis zu 100 Tage im Kalenderjahr.
  1. Neue Werbungskostenregelung für das Homeoffice 2021
Ab 2021 ist es möglich, für jeden Tag, den man im Home-Office verbringt, pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend zu machen. Das gilt für maximal 100 Tage im Jahr. Mit diesen pauschalen Werbungskosten sind die Kosten für das Arbeitszimmer, d.h. Strom, Heizung, anteilige Miete und digitaler Arbeitsmittel (Internet, Telefon, Computer) abgedeckt. Bekommt der Arbeitnehmer steuerfreie Kostenersätze vom Arbeitgeber bezahlt, müssen diese von den Werbungskosten abgezogen werden. Die Werbungskosten, welche die steuerfreien Kostenersätze übersteigen, können jedoch geltend gemacht werden. Zur Veranschaulichung: Der Arbeitgeber kann bis zu EUR 3 pro Homeoffice-Tag abgabenfrei ausbezahlen. Erhalten Sie jedoch zum Beispiel nur EUR 2 pro Homeoffice-Tag, dann können Sie die Differenz zu den EUR 3 als Werbungskosten absetzen. Auch die Ausstattung konnte bisher nur unter der Voraussetzung eines steuerlichen Arbeitszimmers geltend gemacht werden (zur näheren Erläuterung siehe Anmerkungen oben). Nun ergibt sich die Möglichkeit, die Kosten für Büromöbel steuerlich geltend zu machen. Anerkannt werden bis zu EUR 300 im Jahr. Voraussetzung dafür ist, dass im Jahr an mindestens 26 Tagen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Anschaffungskosten der Möbel höher als EUR 300, besteht die Möglichkeit den übersteigenden Betrag in das Folgejahr mitnehmen. In diesem Fall können im darauffolgenden Jahr wieder bis zu EUR 300 abgesetzt werden. Ein solcher Übertrag ist bis zum Jahr 2023 möglich. Für weiterführende Informationen und Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team