Skip to content

HHP Blog

Änderungen bei der Forschungsprämie durch das Abgabenänderungsgesetz

Unser heutiger Blogbeitrag beschäftigt sich mit den Änderungen, welche sich durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 bei der Forschungsprämie ergeben haben. Die Forschungsprämie stellt eine wichtige Förderung für Innovation, Forschung und Entwicklung in Österreich dar. In diesem Beitrag finden einen Überblick aller Änderungen, welche durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 eingeführt wurden und bei der Forschungsprämie Erleichterungen bzw. Verbesserungen für die Praxis schaffen sollen.   Grundsätzlich kann die Forschungsprämien, welche Aufwendungen von Unternehmen für deren Tätigkeit im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung fördert,  für 1. Eigenbetriebliche Forschung sowie 2. Auftragsforschung geltend gemacht werden. Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen bzw. -ausgaben (bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von maximal € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr.   Das Abgabenänderungsgesetz 2022 brachte nun einige wesentliche Änderungen zur Forschungsprämie, welche wie Ihnen hier überblicksmäßig darstellen möchten. Folgende Änderungen sind zu beachten:  
  • Bei eigenbetrieblicher Forschung ist die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes möglich (€ 45,00 für jede Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal € 77.400,00 pro Person und Wirtschaftsjahr; Nachweis mit Zeitaufzeichnungen inkl. aussagekräftiger Beschreibung). Dadurch sollen Start-ups und kleine Unternehmen begünstigt werden.
Bisher waren als Bemessungsgrundlage für die eigenbetrieblichen Forschungsprämie nur Löhne und Gehälter, unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, Finanzierungsaufwendungen und entsprechende Gemeinkosten abzüglich steuerfreier Förderungen förderfähig, wobei diese Aufwendungen jedoch im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung angefallen sein mussten.  
  • Wie bisher erfolgt die Antragstellung und Gewährung der Prämie für ein bestimmtes Kalenderjahr. In der Bemessungsgrundlage sind dabei die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu erfassen, die in dem betreffenden Kalenderjahr enden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet (abweichend von der bisherigen Regelung) vier Jahre nach dem Beginn.
Bisher konnte die Forschungsprämie nur bis zur Rechtskraft des betreffenden Jahressteuerbescheides beantragt werden.  
  • Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung kann hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teils des Prämienantrags (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) beantragt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert.
  Die Neuregelung ist in Bezug auf die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes und die Antragsfrist auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 erstmalig beantragt werden. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team