Das Abgabenänderungsgesetz 2023, welches seit dem 21.04.2023 als Entwurfsfassung vorliegt, bringt lang erwartete Änderungen mit sich. Ab dem 01.01.2024 werden Gebäudeentnahmen aus dem Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ertragssteuerneutral, dies ermöglicht weitreichende und positive, neue Perspektiven.
Dadurch wird die Besteuerung stiller Reserven, bei Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen, mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 völlig fallen. Die Begründung dahinter ist, einen Leerstand von Betriebsgebäuden zu verhindern und dadurch einer weiteren Bodenversiegelung entgegen wirken zu wollen.
Derzeitige Rechtslage
Gemäß § 6 Z 4 EstG 1988 müssen Wirtschaftsgüter die aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen entnommen werden mit dem Teilwert (Entspricht weitgehend dem Marktwert) zum Zeitpunkt der Entnahme bewertet werden. Bei der Entnahme des Wirtschaftsgutes werden die stillen Reserven des Wirtschaftsgutes (die Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert, der durch Abschreibungen reduziert wurde) steuerlich wirksam realisiert. Gemäß der aktuellen Gesetzgebung gilt dies auch für die Entnahme von Gebäuden. Im Gegenteil dazu erfolgt die Entnahme von Grund und Boden schon bisher steuerneutral.
Auch bei einer Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes erfolgt eine steuerwirksame Aufdeckung stiller Reserven, wenn die dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter nicht veräußert, sondern in das Privatvermögen übertragen werden. Die aktuelle Gesetzgebung besagt, dass stille Reserven bei Gebäuden bereits bei der Entnahme versteuert werden müssen, sofern die Bedingungen für eine begünstigte Betriebsausgabe (§ 24 Absatz 6 EstG 1988) erfüllt sind. In der Regel wird die Besteuerung von Grundstücken erst nach einer tatsächlichen Veräußerung durchgeführt.
Zukünftige Rechtslage nach AbgÄG 2023
Gemäß nach AbgÄG 2023, welches am 1. Jänner 2024 in Kraft treten soll, wird auch eine Entnahme von Gebäuden zu Buchwerten erfolgen. Das liegt daran, dass die stillen Reserven von Gebäuden aufgrund der Bestimmung für „Private Grundstücksveräußerungen“ (§ 30 EstG 1988) ohnehin steuerhängig bleiben
Dadurch kann die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und –aufgabe (§ 24 Abs 6 EstG) entfallen, dies bedeutet dass es für steuerfreie Entnahme von Gebäuden bei Betriebsaufgaben nicht mehr auf die Altersgrenze (Vollendung des 60. Lebensjahres) oder eine Erwerbsunfähigkeit mit dazugehöriger Wohlverhaltensregel ankommt.
Des Weiteren sind einige Anpassungen geplant, wie beispielsweise die Vermeidung von Entsteuerungen von Gebäuden, die betrieblich genutzt werden und selbst hergestellt werden. Somit soll die Herstellerbefreiung nur für Gebäude gelten, die im Privatvermögen hergestellt wurden.
Praxisbezug
Die erwartete neue Regelung bezüglich der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und betrieblich tätigen Personengesellschaften, bietet einen breiten praktischen Anwendungsbereich und ermöglicht in Zukunft wirtschaftlich sinnvolle und steuerlich attraktive Maßnahmen. Diese reichen von der Aufgabe oder Veräußerung von Betrieben bis hin zu strukturellen Maßnahmen anlässlich eines Wechsels der Rechtsform.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
Ihr HHP Team