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Kurzarbeit in Österreich: Neue Regelungen und Fördermöglichkeiten
Als Folgemodell der Corona-Kurzarbeit gibt es in Österreich ab 1. Oktober 2023 ein neues Modell.
Das Kurzarbeit-Modell unterstützt Unternehmen in vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. In der Kurzarbeit werden die Normalarbeitszeit und das Arbeitsentgelt herabgesetzt. So werden Arbeitskosten vorübergehend gesenkt und Mitarbeitende können gehalten werden. Das Entgeltdelta wird zum Großteil vom Arbeitsmarktservice (AMS) in Form von der Kurzarbeitsbeihilfe vergütet − sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Arbeitszeit kann auch beim Modell ab 1. Oktober 2023 zwischen 10 und maximal 90 Prozent reduziert werden. Für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung wird eine 88-Prozent-Brutto-Ersatzrate herangezogen, die im Schnitt zu einer 90-Prozent-Netto-Ersatzrate führt. So bekommen Arbeitnehmende, wie beim auslaufenden Corona-Kurzarbeitsmodell – rund 90 Prozent ihres letzten Nettoeinkommens ausbezahlt.
Anforderungen für Kurzarbeit
Wichtig ist das Vorliegen von vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Diese müssen nachweislich auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sein, wie den Ausfall von Aufträgen oder von betriebsnotwendigen Zulieferungen, auf die das Unternehmen kaum oder gar keinen Einfluss hat. Auch müssen die Umstände außergewöhnlich sein und keinen saisonalen Einflüssen unterworfen. Die Steigerung der Energiekosten allein beispielsweise ist derzeit kein Grund für Kurzarbeit, das Gleiche gilt für versäumte betriebliche Strukturanpassungen.
Verfahren zur Beantragung auf Kurzarbeit
Vor Einreichung des Kurzarbeitsbegehrens kommt ein Beratungsverfahren zum Tragen, in dem die wirtschaftlichen Probleme plausibilisiert werden. Außerdem ist eine eigene Sozialpartnervereinbarung (SPV) für jeden Betrieb Pflicht. Hier muss eine Einigung auf betrieblicher Ebene, mit einem Betriebsrat, so vorhanden, ansonsten mit den einzelnen Arbeitnehmenden, erzielt werden.
Alternative Lösungsmöglichkeiten, wie der Abbau von Urlaub oder von Zeitguthaben werden ebenso erörtert, wie die Fördermöglichkeiten des AMS. Sollte die Kurzarbeit voraussichtlich länger als 3 Monate dauern, tritt eine vertiefte arbeitsmarktpolitischen Beurteilung in Kraft. Hier wird überprüft, ob gleichwertige offene Stellen in der Region vorhanden sind und daher angenommen werden kann, dass freigesetzte Beschäftigte rasch wieder einen Arbeitsplatz finden würden.
Nicht förderbar sind laut WKÖ:
- Geringfügig Beschäftigte
- Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen.
- Lehrlinge
- Nahe Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehepartner, Lebensgefährten eingetragene Partner, Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Schwager/Schwägerin, Stiefkinder, Stiefeltern, Adoptivkinder und -eltern). Das gilt auch für Familienangehörige von GSVG versicherten Geschäftsführern.
- Beamte, Pensionisten
Regelung für Naturkatastrophen
Im Fall einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Erdrutsch, Orkan) oder vergleichbaren Schadensereignissen (Feuerschäden) ist Kurzarbeit möglich. Es gilt auf Grund der Ausnahmesituation ein vereinfachtes Verfahren.
Insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, erhalten vom Arbeitsmarktservice (AMS) keine Kurzarbeitsbeihilfe; ebenso wenig Unternehmen mit Sitz im Ausland.
Mehr Infos zur Kurzarbeit: https://www.wko.at/service/kurzarbeit.html
Kurzarbeit ab 1. Okt. 2023: Das Wichtigste auf einen Blick
- Am 1.10.2023 wird das Coronamodell von einer dauerhaften Lösung zur Kurzarbeit abgelöst
- Unternehmen in vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten können Kurzarbeit beantragen
- Die Arbeitszeit kann zwischen 10 und maximal 90 Prozent reduziert werden
- Kurzarbeit kann für 3 bis maximal 5 Monate beantragt werden
- Eingereicht wird in den regionalen Geschäftsstellen des AMS über das eAMS-Konto
- Das Durchlaufen eines Beratungsverfahrens, eine schriftliche Begründung, die Vorlage von Kennzahlen, sowie eine Sozialpartnervereinbarung (SPV) sind verpflichtend
- Die Auswahl erfolgt (unter Einhaltung der Fördererfordernisse) nach dem first come, first served Prinzip
- Österreichweit stehen 20 Millionen Euro als Fördersumme zur Verfügung
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
Ihr HHP Team