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Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Unser neuester Blog-Beitrag beschäftigt sich mit der Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).
Gemäß den steuerlichen Voraussetzungen (§ 13 Einkommensteuergesetz) müssen Geringwertige Wirtschaftsgüter materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sein. Immaterielle Wirtschaftsgüter, wie Lizenzen oder Rechte sowie Gegenstände des Umlaufvermögens (Vorräte, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Handelswaren) scheiden daher als GWG aus.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Anlagegüter, die dem Unternehmen länger als ein Jahr zur Verfügung stehen und somit grundsätzlich aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssten. Der steuermindernde Effekt ergibt sich dadurch nur verteilt auf die Nutzungsdauer. Aufgrund der geringen Höhe der Anschaffungskosten (derzeit EUR 800 netto) dürfen sie jedoch als GWG eingestuft und sofort im Jahr der Inbetriebnahme zur Gänze steuerlich abgeschrieben werden. Neben dem steuerschonenden Effekt erspart sich der Unternehmer den Verwaltungsaufwand für die Beurteilung der Nutzungsdauer und die laufende Erfassung im Anlagenverzeichnis.
Folgende Wirtschaftsgüter sind als Geringwertige Wirtschaftsgüter anerkannt:
- Einrichtungsgegenstände
- Laptops, Telefone, Datenträger
- Bücher, sofern es keine mehrbändigen Werke wie Lexika sind
- Computerprogramme
- Schreibtischkombinationsteile, wie beispielsweise Tische, Rollcontainer, Computerbeistelltische, etc.