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HHP Blog

Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Unser neuester Blog-Beitrag beschäftigt sich mit der Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Gemäß den steuerlichen Voraussetzungen (§ 13 Einkommensteuergesetz) müssen Geringwertige Wirtschaftsgüter materielle, bewegliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sein. Immaterielle Wirtschaftsgüter, wie Lizenzen oder Rechte sowie Gegenstände des Umlaufvermögens (Vorräte, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Handelswaren) scheiden daher als GWG aus. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Anlagegüter, die dem Unternehmen länger als ein Jahr zur Verfügung stehen und somit grundsätzlich aktiviert und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssten. Der steuermindernde Effekt ergibt sich dadurch nur verteilt auf die Nutzungsdauer. Aufgrund der geringen Höhe der Anschaffungskosten (derzeit EUR 800 netto) dürfen sie jedoch als GWG eingestuft und sofort im Jahr der Inbetriebnahme zur Gänze steuerlich abgeschrieben werden. Neben dem steuerschonenden Effekt erspart sich der Unternehmer den Verwaltungsaufwand für die Beurteilung der Nutzungsdauer und die laufende Erfassung im Anlagenverzeichnis. Folgende Wirtschaftsgüter sind als Geringwertige Wirtschaftsgüter anerkannt:
  • Einrichtungsgegenstände
  • Laptops, Telefone, Datenträger
  • Bücher, sofern es keine mehrbändigen Werke wie Lexika sind
  • Computerprogramme
  • Schreibtischkombinationsteile, wie beispielsweise Tische, Rollcontainer, Computerbeistelltische, etc.
Die Grenze für GWG wurde bereits von 400 Euro (netto) auf 800 Euro erhöht. Nun wurde eine weitere Erhöhung beschlossen. Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) wird ab 1. Jänner 2023 von 800 Euro auf 1.000 Euro (netto) angehoben. Im Folgenden wird anhand eines Beispiels der Sachverhalt dargestellt: Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer schafft für sein Büro folgende Gegenstände an: einen Schreibtisch um 700 Euro (netto) und einen Computer um 1.000,00 Euro (netto). In diesem Fall stellen die Kosten beider Wirtschaftsgüter sofort in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Wenn der Preis des Computers 1.000,00 Euro (netto) übersteigt, müsste dieser im Anlagevermögen aktiviert und verteilt über die Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden. Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team