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EuGH entschied: Umsatzsteuerpflichtige Vermietungen eines ausländischen Unternehmers unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren
In unserem heutigen Blog-Beitrag beschäftigen wir uns mit der Entscheidung des EuGH betreffend der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung eines ausländischen Unternehmers, welche dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt.
In einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs befasste sich dieser mit der Frage, ob die Vermietung einer österreichischen Liegenschaft durch einen ausländischen Vermieter dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt.
Konkret ging es um einen Fall, in dem ein ausländischer Unternehmer ein Gebäude umsatzsteuerpflichtig an österreichische Unternehmer vermietete. Dabei wurden die Verwaltung des Gebäudes, die Abrechnung der Mieten und Betriebskosten, das Führen der Geschäftsaufzeichnungen und die Vorbereitung der Umsatzsteuer-Meldedaten durch eine österreichische Hausverwaltung durchgeführt. Lediglich Entscheidungen bezüglich des Abschlusses und der Beendigung von Mietverhältnissen etc. wurden durch den ausländischen Unternehmer vorgenommen.
Bisher vertrat die österreichische Finanzverwaltung unter Berufung auf die Umsatzsteuerrichtlinien stets die Ansicht, dass das Reverse-Charge-Verfahren in solchen Fällen nicht anwendbar sei, da die vermietete Immobilie eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers darstelle, und somit die Umsatzsteuer durch den Vermieter in Österreich abzuführen sei.
Der EuGH entschied nun, dass die österreichische Immobilie allein keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob im Inland eine personelle und technische Ausstattung vorhanden ist, die eine autonome Erbringung der Dienstleistung ermöglicht. Die Immobilie allein begründet somit keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte, wodurch das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.
Konkret bedeutet dies, dass in diesem Fall die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (den Mieter) übergeht. Der Vermieter haftet jedoch für die Steuer und muss seine Leistung in seiner Zusammenfassenden Meldung erfassen.
Mit der Vermietung in Zusammenhang stehende Vorsteuern muss der Vermieter dann im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens geltend machen, da er in Bezug auf die Vermietung kein Umsatzsteuersubjekt in Österreich ist.
Beachten Sie: Bei der Vermietung an Nichtunternehmer ist die Umsatzsteuer weiterhin durch den Vermieter zu verrechnen und an das Finanzamt abzuführen!
Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
Ihr HHP Team