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Ferienjobs und Steuerpflicht
In unserem aktuellen Blogbeitrag wollen wir uns dem Thema Ferienjobs und Steuerpflicht widmen:
Der Schulschluss in den verschiedenen Bundesländern lädt SchülerInnen und StudentInnen in ganz Österreich ein, einen Praktikumsplatz oder einen Sommerjob in einem Unternehmen auszuüben, um erste oder vermehrte Berufserfahrung zu sammeln.
Praktika erlangen immer mehr Wichtigkeit und UnternehmerInnen integrieren diese in die Unternehmenspolitik, um jungen Menschen ein Kennenlernen des Berufes zu ermöglichen. Oftmals entscheiden sich SchülerInnen und StudentInnen nach erfolgreicher Absolvierung des Praktikums oder der Sommerjobs für einen Verbleib im Unternehmen und so gewinnen UnternehmerInnen neue MitarbeiterInnen. Man unterscheidet vier Arten von Ferienjobs:
- Ferialjob: Arbeiten SchülerInnen und StudentInnen im Sommer, so sind sie als ArbeitnehmerInnen anzusehen und sind vor Arbeitsantritt vom jeweiligen Dienstgeber bei der österreichischen Gesundheitskasse anzumelden. Während des Ferialjobs gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, dazu zählen z.B. der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. Die Arbeitszeit wird im Rahmen der Pensionsberechnung mitberücksichtigt und eine Vollversicherung ist gegeben, wenn die finanzielle Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 485,85 Euro pro Monat übersteigt.
- Echte Ferialpraktikanten: Diese absolvieren ein Praktikum oder mehrere Praktika im Rahmen ihres Schul- oder Studienplanes. Im Gegensatz zum Ferialjob steht hier die Freiwilligkeit und der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Des Weiteren besteht keine Arbeitsverpflichtung und kein Anspruch auf Mindestgehalt. Gemäß Arbeitsrechtsexperten und -expertinnen liegt ein Ausbildungsvertrag und kein Dienstvertrag der Beschäftigung zugrunde. Eine Anmeldung bei der österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe des vereinbarten Entgeltes ist vorteilhaft, um etwaige Nachforderungen zu vermeiden. Ein Sonderfall im Bereich des Gastgewerbes und der Hotellerie betrifft die dortigen Pflichtpraktika, die als echte Dienstverhältnisse anzusehen sind, welche im Rahmen des Kollektivvertrages in Höhe der Lehrlingsentschädigung entlohnt werden müssen.
- Schnuppertage für SchülerInnen: Dadurch können sich SchülerInnen während oder außerhalb der Schulzeiten erste Berufserfahrungen aneignen. SchülerInnen die Schnuppertage absolvieren und noch schulpflichtig sind unterliegen der Schülerunfallversicherung. Besteht jedoch keine Schulpflicht mehr, so bedarf es einer Anmeldung bei der AUVA. Schnuppertage dürfen maximal fünf Tage pro Unternehmen und maximal fünfzehn Tage pro SchülerIn innerhalb eines Kalenderjahres andauern.
- Ferienjobs: Möchten Kinder im Rahmen von Sommerjobs Geld dazuverdienen, so kann das oftmals für die Eltern den Verlust der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages bedeuten. Kinder bis zum vollendeten 19. Lebensjahres dürfen in beliebiger Höhe dazuverdienen, ohne dass ein Risiko auf Verlust der Familienbeihilfe oder des Kinderabsetzbetrages besteht. Kinder über 19 Jahre müssen die Zuverdienstgrenze in Höhe von 15.000,00 Euro (Jährliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt) beachten und dürfen diese nicht überschreiten. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, so wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und muss zurückgezahlt werden. Dasselbe Prinzip gilt bei der Studienbeihilfe, auch hier gilt die Zuverdienstgrenze in Höhe von 15.000,00 Euro.