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HHP Blog

Freiwillige Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Steueroptimierung

In unserem heutigen Blog Beitrag wollen wir uns dem Thema der freiwilligen Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Steueroptimierung widmen:   In Österreich gilt für alle selbständigen Erwerbstätigen eine Sozialversicherungspflicht. Die Meldung zur Sozialversicherung ist ab Beginn der Tätigkeit innerhalb eines Monats bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt des jeweiligen Bundeslandes abzugeben. Dies kann auf zwei Arten erfolgen: einerseits mittels eines händisch ausgefüllten Formulars das per Post übermittelt wird und anderseits online. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind von den Einkünften des jeweiligen Versicherten abhängig und dadurch, dass der Jahresgewinn erst nach Ablauf eines Kalenderjahres berechnet werden kann, werden seitens der Sozialversicherungsanstalt vorläufig kalkulierte Beiträge festgesetzt und vorgeschrieben. Da Selbstständige schwankende jährliche Einkünfte verzeichnen können, entsprechen die vorgeschriebenen Beiträge oftmals nicht den tatsächlichen Jahreseinkünften. Die Beiträge werden vorerst anhand der sogenannten vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben. Zu Beginn der Tätigkeit ist dies die sogenannte Mindestbeitragsgrundlage. Ab dem vierten Jahr der wirtschaftlichen Tätigkeit werden die Einkünfte des drittletzten Jahres gemäß Einkommenssteuerbescheid als Grundlage herangezogen, sprich der Bescheid des Jahres 2018 wird als Grundlage für die laufende Vorauszahlung des Jahres 2021 herangezogen.   Nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides bei der SVS für das jeweilige Beitragsjahr, wird eine endgültige Berechnung der SV-Beiträge durchgeführt. Zu beachten ist, dass bereits getätigte Vorauszahlungen abgezogen und möglichen Differenzen als Nachzahlung oder als Gutschrift festgesetzt werden. Konkret bedeutet das: Zeichnet sich gegen Ende des Kalenderjahres ab, dass die Geschäfte besser gelaufen sind als gedacht bzw. erwartet, dann war mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Bemessungsgrundlage der SVS zu niedrig, sofern man nicht bereits Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2021 EURO 77.700,00) bezahlt hat. Eine Möglichkeit, um Steuern zu optimieren sind freiwillige Vorauszahlungen an die Sozialversicherungsanstalt zu leisten. Dies hat eine Reduktion des steuerlichen Gewinnes zur Folge und kürzt somit die Steuerbemessungsgrundlage. Wichtig hierbei ist die sorgfältige Schätzung der Vorauszahlung, denn diese ist unabdingbar damit verbunden, dass die Vorauszahlung steuerlich im selben Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe anerkannt wird. Willkürliche Vorauszahlungen, für die keine vernünftige wirtschaftliche Berechnung oder Begründung vorliegt, werden nicht als Betriebsausgabe anerkannt.   Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.   Ihr HHP Team