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HHP Blog

Geplante Neuerungen beim Aufladen von Firmen-Pkw beim Dienstnehmer zu Hause

Die Sachbezugswerte-Verordnung wird wieder geändert.

Die praxisferne Regelung mit dem Nachweis einer Ladeeinrichtung iZm einem Kfz wird neu geregelt. Der Entwurf zu SBW-VO sieht nun folgende Regelung vor:

In Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sicherstellt“ durch die Wortfolge „beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird“ ersetzt.

Dazu die Anmerkungen bzw. Erklärung zu dieser geplanten Änderung:

Die bisherige Regelung, wonach die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zum aufgeladenen arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sicherstellen muss, ist in der Praxis noch nicht sehr verbreitet.

Es soll daher

  • nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung abgestellt werden, sondern
  • es soll ausreichend sein, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird.

Dies kann insbesondere auch durch die Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (sog. „In-Vehicle-Aufzeichnungen“) erfolgen.

Diese Nachweise können je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers abgerufen werden.

Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels Chip bzw. RFID-Karte oder Schlüssel registriert und diese einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team