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Investitionsprämie der AWS noch bis 28.02. beantragen
Wir haben bereits im vergangenen Jahr einiges zur AWS Investitionsprämie geschrieben, möchten nun in diesem Blogbeitrag nochmals daran erinnern, welche Möglichkeiten die aws Investitionsprämie bietet.
Wichtig ist es uns darauf aufmerksam zu machen, dass diese Investitionsprämie von Ihnen selbst beantragt werden muss – wir können allerdings auch als Berechtigte angegeben werden und so bei der Beantragung unterstützen. Die Frist für die Beantragung endet am 28.02.2021. Wir ersuchen daher um schnellstmögliche Kontaktaufnahme, sofern Sie bei der Beantragung der Prämie Unterstützung brauchen!
WAS wird gefördert und unter welchen Voraussetzungen?
- Gefördert wird der Kauf von materiellen und / oder immateriellen aktivierungspflichtigen Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.
- Für die Investition müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 erste Maßnahmen gesetzt und die Investition bis spätestens 28.2.2022 umgesetzt werden und im Zeitraum zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 ein Antrag gestellt werden.
- Als erste Maßnahmen gelten die Bestellung, Lieferung, der Leistungsbeginn, die Zahlung, Anzahlungen oder der Abschluss des Kaufvertrages, nicht aber Finanzierungsanträge bzw. –zusagen oder Planungsleistungen.
- Es handelt sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die Zuschüsse sind überdies steuerfrei!
- Die Inbetriebnahme und Bezahlung hat bis spätestens 28.2.2022 zu erfolgen (die Umsetzungsfrist für Projekte über 20 Mio. Euro ist der 28.2.2024.)
- Die Mindesthöhe pro Antrag beträgt 5.000,00 Euro (netto, sofern ein Vorsteuerabzug zusteht). Allerdings können auch mehrere sog. geringwertige Wirtschaftsgüter für einen Antrag zusammengerechnet werden, sofern insgesamt damit eine Aktivierungspflicht besteht. Auch der Erwerb von gebrauchten Gütern (z.B. Vorführgeräten) wird gefördert.
- alle Unternehmen, die ihren Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich haben,
- alle Branchen,
- unabhängig von der Unternehmensgröße – also auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, pauschalierte Unternehmen und Vereine (die einen Betrieb führen!)
- auch neu gegründete Unternehmen (diese müssen aber zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits eine Steuernummer und eine KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) haben,
- AUSGENOMMEN sind nur Unternehmen mit Hoheitsaufgaben und Unternehmen mit anhängigen oder drohenden Insolvenzverfahren (Gläubigerantrag) oder wenn Verstöße gegen österr. Gesetze begangen wurden, die gerichtlich strafbar sind.
- generell 7%
- 14% für Investitionen in die Bereiche Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Beispiele dafür:
- Energiesparen in Betrieben – zB Beleuchtungs- oder Heizungsoptimierung
- Klimatisierung und Kühlung – spezielle Geräte
- Anschaffung von bestimmten Elektro-Fahrzeugen oder E-Sonderfahrzeugen (zB Stapler)
- Anschaffung von neuen Elektro-Fahrrädern und Fahrrädern
- E-Ladestationen – allerdings nur, wenn Versorgung mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern nachgewiesen werden kann
- Digitalisierung: Datenspeicher-Systeme, Server, bestimmtes Equipment für Videokonferenzen, Datensicherheitssysteme, Cloud-Lösungen, Erweiterung von Softwarelizenzen, E-Commerce u.v.m.
- Client-Equipment für Videokonferenzen, wie Headsets, Laptops oder Bildschirme sind nur mit 7% gefördert
- Antragstellung zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 – online im aws-Fördermanager (vorherige Registrierung erforderlich!)
- Im aws-Fördermanager können Sie für uns eine Zugriffsberechtigung erteilen, damit wir Sie bei der Beantragung unterstützen können.
- Binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Zahlung ist über die aws-Seite online eine Endabrechnung zu legen, nach deren Prüfung die Auszahlung erfolgt. Zwischenauszahlungen sind nur bei einem Volumen von über 20 Mio. Euro vorgesehen.
- Wenn die Zuschusshöhe 12.000,00 Euro übersteigt, muss die Förderabrechnung durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
- Das Investitionsgut muss 3 Jahre in einer Betriebsstätte in Österreich verbleiben. Es darf weder verkauft noch außerhalb der österreichischen Betriebsstätte verwendet werden.
- Die erhaltene Förderung kürzt die steuerlichen Anschaffungskosten nicht – dh die Abschreibung wird nicht reduziert.
- Die aws Überbrückungsgarantie hat keine Auswirkung auf die aws Investitionsprämie.