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HHP Blog

Öko-Sonderausgabenpauschale

Im Rahmen der Öko-Steuerreform soll der Umstieg auf klimaneutrale bis klimafreundliche Energiesysteme unterstützt werden. Eine Unterstützung die in Hinblick auf die aktuellen Geschehnisse u.a. dem Ukraine-Krieg vielen zugutekommen kann. Worum handelt es sich bei der Öko-Sonderausgabenpauschale? Es wurde ein neues Sonderausgabenpauschale geschaffen, das die steuerliche Bemessungsgrundlage der nächsten fünf Jahre senkt, wenn Bundesförderungen für bestimmte ökologische Investitionen getätigt werden. Die Berücksichtigung erfolgt in den steuerlichen Veranlagungen automatisch. Das Pauschale kann in Anspruch genommen werden bei Ausgaben für:
  • die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (B. Dämmung von Außenwänden oder den Austausch von mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern) und
  • den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem
  Unter welchen Voraussetzungen steht das Öko-Sonderausgabenpauschale zu?
  1. Das Pauschale ist an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft.
  2. Die tatsächlich geleisteten Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln müssen den Betrag von EUR 4.000 bei thermisch-energetische Sanierungen bzw. von EUR 2.000 bei einem „Heizkesseltausch“ übersteigen.
  Wie hoch ist das Öko-Sonderausgabenpauschale? Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen EUR 800 jährlich, für den geförderten „Heizkesseltausch“  EUR 400 jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Demnach werden in Summe EUR 4.000 bzw. EUR 2.000 steuerlich wirksam. Werden innerhalb dieser fünf Jahre weitere Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen getätigt und wird dafür eine Förderung ausbezahlt, kommt es zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraumes auf zehn Jahre.   Wer kann das Öko-Sonderausgabenpauschale in Anspruch nehmen? Der Empfänger muss eine natürliche Person sein. Körperschaften (z.B. GmbH, Vereine) steht kein Sonderausgabenpauschale zu. Bei einer Personengesellschaft kommt die Berücksichtigung des Pauschalen bei einem Gesellschafter nur dann in Betracht, wenn es sich um eine natürliche Person handelt und die Ausgabe keine Betriebsausgabe darstellt.   Was ist für die Berücksichtigung des Öko-Sonderausgabenpauschales erforderlich? Die Erklärung, dass das Pauschale in Anspruch genommen werden soll; sie ist direkt bei der Kommunalkredit Public Consulting abzugeben. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften muss die Hausverwaltung im Zuge der Förderabwicklung der KPC bei der Endabrechnung für die einzelnen Wohnungseigentümer elektronisch bekannt geben, ob das Öko Sonderausgabenpauschale berücksichtigt werden soll oder nicht. Die Übermittlung der für die Berücksichtigung des Pauschalen erforderlichen Daten erfolgt durch die Kommunalkredit Public Consulting. Das zustehende Pauschale wird dann automatisch vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer-/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Eine gesonderte Beantragung im Rahmen der Veranlagung ist nicht vorgesehen. Ab wann kann das Öko-Sonderausgabenpauschale berücksichtigt werden? Die Berücksichtigung erfolgt erstmals für das Veranlagungsjahr 2022, sofern das Förderansuchen nach dem 31.03.2022 eingebracht wurde und die gewährte Förderung nach dem 30.06.2022 ausbezahlt wurde.   Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team