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HHP Blog

Umsatzsteuerliche Behandlung von Web-Seminaren und Online-Dienstleistungen

Unser neuester Blog-Beitrag beschäftigt sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Web-Seminaren und Online-Dienstleistungen. Insbesondere durch die Covid-19 Pandemie werden persönliche Kontakte eher beschränkt, weshalb verstärkt online abgehaltene Kurse, Seminare oder Dienstleistungen zum Einsatz kommen. Unternehmer und Kunde sind in Österreich Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers (Empfängerort) steuerbar und zwar unabhängig davon, ob es sich um Leistungen an Unternehmer (B2B) oder Nichtunternehmer (B2C) handelt. Das bedeutet, dass der österreichische Unternehmer dem Kunden eine Rechnung mit 20% Umsatzsteuer ausstellt und diese ebenfalls in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt entrichten muss. Unternehmer ist in Österreich, Kunde in EU-Mitgliedstaat oder Drittland        außerhalb der EU Wenn der Kunde sein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland außerhalb der EU betreibt oder dort seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird der jeweilige Leistungsort herangezogen. Allerdings muss hierbei unterschieden werden, ob der Kunde ein Unternehmer oder eine Privatperson ist:
  • Kunde ist Unternehmer: Wenn der Kunde ein Unternehmer ist (mit gültiger UID-Nummer), so ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen, mit Hinweis auf reverse charge (Übergang der Steuerschuld).
  • Kunde ist Privatperson: Wenn der Kunde eine Privatperson ist, muss die jeweilige Umsatzsteuer des Landes in Rechnung gestellt werden, in dem die Person den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    • Zusätzlich nur bei Kunden in EUMitgliedstaaten: Der österreichische Unternehmer benötigt eine Registrierung zum EU-OSS. Über den EU-OSS können Unternehmen die Umsatzsteuer für ihre innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen innerhalb der EU erklären und bezahlen.
Digitale Dienstleistungen Digitale Dienstleitungen werden wie Onlineseminare versteuert. Wesentlich ist jedoch auf eine genaue Abgrenzung zwischen digitalen Dienstleistungen und Waren zu achten, beispielsweise ist der Download einer App/eines Musiktitels eine Dienstleistung, hingegen der Verkauf von Tonträgern gespeicherter Musik gilt als Lieferung und unterliegt somit den Bestimmungen des Warenhandels (innergemeinschaftliche Lieferung, Versandhandelsregelungen). Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen. Ihr HHP Team