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Unser heutige Blog Beitrag beschäftigt sich mit dem Thema der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten.

Grundsätzlich versteht man unter einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige neben seines Familienwohnsitzes (in dem er seinen Hausstand führt, seine persönlichen Beziehungen oder private Lebensführung hat) noch eine Zweitwohnung im Beschäftigungsort unterhält, da die tägliche Rückkehr zwischen dem Ort der Erwerbstätigkeit und des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden kann.

In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer die Kosten dieser Zweitwohnung, sowie alle damit zusammenhängenden Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen), steuerlich absetzen.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt sein:

  • die Beibehaltung des Familienwohnsitzes mit gleichzeitigem eigenem Haushalt am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst
  • die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen und des Familienwohnsitzes beträgt mehr als 80 Kilometer bzw. ist mehr als eine Stunde entfernt und ist somit nicht zumutbar
  • die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist unzumutbar

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können weiters Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Als Familienheimfahrten versteht man Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort und dem Familienwohnsitz. Steuerlich anerkannt wird jedoch nur eine Familienheimfahrt pro Woche. Nutzt der Arbeitnehmer für die Familienheimfahrt einen Firmenwagen, kann dieser Werbungskostenabzug nicht erfolgen.

Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team