In HHP-blog

In unserem heutigen Blog Beitrag beschäftigen wir uns mit der Einreichfrist der Jahresabschlüsse 2020 und 2021 beim Firmenbuch.

Nach dem geltenden gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz kommt für die Offenlegung von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtagen vor dem 1.1.2021 eine verlängerte Frist von 12 Monaten zur Anwendung. Dies bedeutet, dass etwa Jahresabschlüsse mit dem Stichtag 31.12.2020 bis spätestens 31.12.2021 eingereicht werden können.

Für Jahresabschlüsse mit Stichtagen nach dem 31.12.2020 hingegen gilt wieder die gewohnte 9-monatige Offenlegungsfrist. So muss beispielsweise der Jahresabschluss mit Stichtag 28.2.2021 bereits bis 30.11.2021 eingereicht sein.

Eine Verlängerung der Firmenbuchfrist ist nicht möglich und bei nicht fristgerechter Abgabe werden durch die Gerichte Zwangsstrafverfügungen erlassen. So sind als Zwangsstrafe pro gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (etwa Geschäftsführer oder Vorstand) und pro Unternehmen von 700,- Euro bis 3.600,- Euro (bei Kleinstgesellschaften von 350,- Euro bis 1.800,- Euro) nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Diese wird nach je weiteren zwei Monaten wiederholt verhängt, wenn der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.

Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team