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In unserem heutigen Blogbeitrag wollen wir uns dem Thema der Rückforderung von COVID-Hilfen für Geschäftsmieten widmen:

Im Rahmen der COVID19-Pandemie kam es zu sogenannten behördlich angeordneten Betretungsverboten in Form der COVID19-NotMV (Notmaßnahmenverordnung), welche Lockdowns bzw. eine Sperrung von Geschäftsräumlichkeiten umfasste, was wiederum zur Folge hatte, dass Mieter/-innen von Geschäftsräumlichkeiten Umsatzeinbußen erlitten und den geschäftlichen Betrieb nicht ausüben konnten.

Oftmals einigten sich Mieter/-innen und Vermieter/-innen und es kam zu einem Mieterlass oder Mietaufschub. Besonders relevant sind die Mieterlässe bei gleichzeitigem Anspruch und Erhalt von COVID19-Förderungen und anteiligen Zuschüssen, was die Frage nach einer Art unzweckmäßiger Bereicherung aufwirft.

Zuletzt beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dieser umstrittenen Angelegenheit und schaffte Klarheit durch eine Urteilsverkündung, welche besagt, dass Mieter/-innen von Geschäftsräumlichkeiten bei gänzlicher Unbenutzbarkeit in Folge von verordneten Betretungsverboten keine Miete zahlen müssen. Allerdings ist in diesen Fällen mit einer Rückforderung von erhaltenen Förderungen und anteiligen Zuschüssen zu rechnen.

Von diesem Urteil sind vorerst allerdings nur jene Unternehmen betroffen, deren monatliche Mieten 12.500,00 Euro übersteigen sowie einen Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz erhalten haben.

Zu beachten ist hierbei, dass Unternehmen ihre Rechte gegenüber Vermieter/- innen so bald als möglich geltend machen sollen, damit im Falle einer Rückforderung von Förderungen und anteiligen Zuschüssen kein finanzieller Nachteil entsteht.

Wird die Mietgrenze von 12.500,00 Euro monatlich überschritten, werden Unternehmen unabhängig von der Geltungsmachung der Ansprüche gegenüber Vermieter/ -innen mit einer Rückforderung der erhaltenen Zuschüsse durch die COFAG mittels Schreiben automatisch konfrontiert. Eine nachträgliche Mietzinsbefreiung bzw. -reduktion zu erwirken liegt im Interesse aller Unternehmen, denn es ist davon auszugehen, dass die erstatteten Mietzinszahlungen grundsätzlich höher sind als die darauf entfallenden Förderungen.

Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team