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In unserem heutigen Blog-Beitrag beschäftigen wir uns mit EU-Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die Bedeutung von Nachhaltigkeit ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Immer intensiver legen Investoren und Kunden ihr Auge auf nachhaltige Dienstleistungen und Produkte. Daher wachsen der Handlungsdruck und die Forderung nach überprüfbarer Nachhaltigkeit für Unternehmen zurzeit mehr denn je.

Die Europäische Kommission hat eine Empfehlung für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), veröffentlicht. Die Zielsetzung der CSRD ist die Verbesserung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dadurch soll das Potenzial des europäischen Binnenmarktes besser genutzt werden und zum Übergang eines vollständig nachhaltigen Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Green Deal und den UN-Zielen für nachhaltige Entwicklungen beitragen.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung soll von 11.600 auf etwa 49.000 Unternehmen in der EU ausgeweitet werden. Bisher waren in Österreich rund 90 große Firmen von der „nicht finanziellen“ Berichterstattung erfasst, ab 2023 werden Nachhaltigkeitsberichte für rund 2.000 Firmen verpflichtend.

Wer ist nach der Corporate Sustainability Reporting Directive berichtspflichtig?

  • alle Unternehmen, die auf einem EU-Markt notiert sind, und
  • große Unternehmen, die nicht auf einem regulierten EU-Markt notiert sind. Diese umfasst Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Merkmale überschreiten:
    • Bilanzsumme von Mio. EUR 20;
    • Nettoumsatzerlöse Mio. EUR 40 oder
    • durchschnittliche Mitarbeiterzahl während des Geschäftsjahres von 250.

Worüber sollen die berichtspflichtigen Unternehmen berichten?

Sie sollen über

  • die Geschäftsstrategie,
  • die gesetzten Nachhaltigkeitsziele und die Fortschritte bei deren Erreichung,
  • die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren,
  • die Richtlinien und Maßnahmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten,
  • die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte, im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens,
  • die bedeutendsten Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und
  • die Art und Weise, wie die berichteten Informationen ermittelt wurden, berichten.

Die Informationen sollen verpflichtend als Teil des Lageberichts zur Verfügung gestellt werden.  Die vorgeschlagene CSRD sieht auch eine verpflichtende Prüfung der bereitgestellten Informationen und eine verpflichtende digitale Berichterstattung im ESEF-Format unter Verwendung einer noch zu entwickelnden Taxonomie, vor.

Die Kommission schlägt eine Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedsstaaten bis zum 1. Dezember 2022 vor, womit die Änderungen erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2023 beginnen, anzuwenden wären.

Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team