In HHP-blog

In diesem Blogbeitrag möchten wir die beschleunigte AFA der begünstigen AFA  gegenüberstellen.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei Gebäuden generell ein gesetzlich festgelegter AfA Prozentsatz von 1,5% anzusetzen. Ein höherer AfA-Satz ist unter der Voraussetzung einer durch ein Gutachten nachgewiesenen kürzeren Nutzungsdauer jedoch möglich. Einen Sonderfall stellen Zinshäuser, welche vor 1915 erbaut wurden, dar. Für diese kann auch ohne Gutachten ein AfA-Satz von höchstens 2% angewandt werden.

Eine Neuheit zur Konjunkturbelebung ist, die beschleunigte Abschreibung. Diese steht bei Gebäuden, die ab dem 01. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, zu. Im Jahr der ersten Berücksichtigung der Abschreibung kann höchstens das Dreifache (also 4,5%) des gewöhnlichen Abschreibungssatzes geltend gemacht werden. Im Folgejahr höchstens das Doppelte (also 3%).

Im Zuge der Anwendung der beschleunigten Abschreibung ist jedoch zu beachten, dass die Anwendung des begünstigten AfA-Satzes von 2% für Zinshäuser, welche vor 1915 erbaut wurden, ausgeschlossen wird. Aufgrund dessen ist nun abzuwägen, ob eine beschleunigte Abschreibung einer jährlichen Abschreibung von 2% vorzuziehen ist.

Beispiel: Im folgenden Beispiel wird mit einem Gebäudewert von 1.500.000 Euro gerechnet weiters werden 2% Inflation berücksichtigt.

Der Effekt der vorzeitigen Aufwendungen der beschleunigten Abschreibung dreht sich im 10. Jahr und wird durch die gewöhnliche Abschreibung von 1,5% schlussendlich zu einem Nachteil. Darüber hinaus ist auch zu bedenken, dass die abgezinste AfA aufgrund der um 16 Jahre kürzeren Dauer einen höheren Nominalwert aufweist. Anzumerken ist, dass der Zinssatz eine relevante Auswirkung auf den Gesamtvorteil hat.

Bei weiteren Fragen zu diesem komplexen Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und freuen uns Ihnen behilflich sein zu können.

Ihr HHP Team