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Verlängerung der Antrags- und Abrechnungsfristen für Fixkostenzuschuss und Verlustersatz

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 22. April 2022 eine Verordnung, zur Verlängerung der Antrags- und Abrechnungsfristen des Fixkostenzuschuss und des Verlustersatzes erlassen. Wichtig zu erwähnen ist, dass es sich nur um den Fixkostenzuschuss 800.000 handelt. Wir haben uns in vorherigen Blogbeiträgen bereits mit dem Thema der Corona-Förderungen beschäftigt, diese finden Sie ebenfalls auf unserem hhp-Blog. In unserem heutigen Blogpost widmen wir uns den wichtigsten Fragen und Antworten zu der aktuellen Verordnung des BMF.

Ich habe bereits einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss oder den Verlustersatz (jeweils in Tranche 1) eingebracht, kann ich noch einen Antrag für die Tranche 2 stellen?

All jene, die eine Auszahlung des Fixkostenzuschuss oder des Verlustersatzes in Tranchen gewählt und einen Antrag für Tranche 1 gestellt haben, können die Endabrechnung (Tranche 2) bis zum 30. Juni 2022 vornehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass bis zum 31. März 2022 keine Endabrechnung oder die Rücknahme des Antrags bzw. Rückzahlung des Auszahlungsbetrags erfolgte.

Ich habe bereits einen Antrag, für die Tranche 2, auf den Fixkostenzuschuss oder den Verlustersatz eingebracht, ist es noch möglich Änderungen vorzunehmen?

Wurde bis zum 31. März 2022 lediglich die Abrechnung nach der Tranche 2 für den Fixkostenzuschuss bzw. den Verlustersatz vorgenommen, dann ist eine Änderung bis zum 30. Juni 2022 möglich. Wurde bis zum 31. März 2022 kein Antrag auf den Fixkostenzuschuss bzw. den Verlustersatz gestellt, ist dies in diesem Fall auch nicht mehr möglich.

Ich habe noch keinen Antrag auf den Fixkostenzuschuss oder den Verlustersatz bei der COFAG gestellt, ist das noch möglich?

Nein, wer noch gar keinen Antrag auf den Fixkostenzuschuss 800.000 oder den Verlustersatz (zum Beispiel durch Beantragung eines Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss im Rahmen des Ausfallsbonus, oder durch Beantragung der Tranche 1 des Fixkostenzuschuss) gestellt hat, kann dies nun nicht mehr nachholen. Ein kompletter „Erstantrag“ ist somit nicht mehr möglich.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Wir unterstützen Sie auch sehr gerne bei der Einreichung bzw. Änderung Ihrer Anträge.

Ihr HHP Team