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Um Zahlungsschwierigkeiten, die durch die Covid-19-Pandemie hervorgerufen werden zu mindern, wurde in der Bundesabgabenordnung (BAO) ein in zwei Phasen aufgegliedertes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Dieses soll ermöglichen, einen überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrücktand in zwei Phasen, über die Dauer von längstens 36 Monaten, in Raten zu entrichten. Der Antrag für die Inanspruchnahme der Phase 2 endet 31. August 2022.

Gegenstand der Ratenzahlung ist der Abgabenrückstand aus Phase 1 und alle in Phase 2 entstehenden Einkommens- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen.

Voraussetzung für die Gewährung der Phase 2, ist die Entrichtung von mindestens 40 % des Abgabenrückstandes in Phase 1 und der Nichteintritt eines Terminverlustes erforderlich – das heißt es muss auch die im September 2022 fällig werdende Rate der Phase 1 rechtzeitig entrichtet worden sein. Die Ratenzahlung darf sich auf längstens 21 Monate erstrecken.

In diesem Antrag ist vom Abgabepflichtigen glaubhaft zu machen, dass der aus der Phase 1 verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufenden zu entrichtenden Abgaben entrichtet werden kann. Die Form der Glaubhaftmachung hängt dabei von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragserstellung ab.

Beträgt die Höhe des Abgabenrückstandes nicht mehr als EUR 20.000,- reicht die termingerechte vollständige Entrichtung der in Phase 1 zu entrichtenden Raten, sowie der während des Zeitraums fällig gewordenen laufenden Abgaben. Dies schließt aber nicht aus, dass auf Verlangen der Abgabenbehörde zusätzliche Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln sind.

Übersteigt die Höhe des Abgabenrücktands mehr als EUR 20.000,- ist für die Glaubhaftmachung eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den vereinbarten Ratenzahlungszeitraum zu übermitteln. Es ist dabei darzulegen, wie die notwendigen Mittel zur Fortführung des Unternehmens aufgebracht werden sollen. Die erforderliche Mittel die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufenden zu entrichtenden Abgaben sind dabei gesondert auszuweisen.

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team