In HHP-blog

Unser heutiger Blogbeitrag widmet sich dem Thema der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zahlungen in den Reparaturfonds bei Vermietung, basierend auf der unlängst getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.

Für Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen besteht gem. § 31 (1) WEG die Pflicht zur Bildung einer Rücklage, um für künftig anfallende Aufwendungen vorzusorgen. Diese Rücklage wird als Reparaturfonds bezeichnet und ist Vermögen der Eigentümergemeinschaft. Es soll eine Liquiditätsreserve geschaffen werden, damit größere Instandhaltungs- und Investitionsarbeiten finanziert werden können. Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer können diese Rücklage nicht zurückverlangen und forderten deswegen die Anerkennung von Zahlungen in den Reparaturfonds als Werbungskosten.

Der Verwaltungsgerichtshof widersprach dieser Forderung und berief sich dabei auf die fehlenden Werbungskosteneigenschaft der Zahlungen in den Reparaturfonds. In diesem Fall würde Werbungskosteneigenschaft vorliegen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung in die Rücklage ein Zusammenhang mit sofort abzugsfähigen Aufwendungen besteht. Die Verwendung der Rücklage kann für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen erfolgen. Somit kann zum Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht bestimmt werden, ob diese Zahlung auch Werbungskostencharakter hat bzw. ob es sich um aktivierungspflichtige (Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugsfähige Ausgaben (Instandhaltung) handelt. Liegen zum Zeitpunkt der Rücklagenverwendung sofort abzugsfähige Kosten vor, die aus der Rücklage bezahlt werden, ist die (anteilige) Geltendmachung der Werbungskosten möglich.

Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.

Ihr HHP Team