HHP Blog
Homeoffice Betriebsstätte
In unserem heutigen Blogbeitrag geht es um die Betriebsstätten Begründung, aufgrund von Homeoffice Tätigkeiten und die diesbezüglich aktuelle Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof.
Spätestens seit der Corona Pandemie hat sich das Homeoffice im Arbeitsalltag durchgesetzt. Neben den Vorteilen, die das Arbeiten von zuhause für Angestellte und Unternehmen bietet, ergibt sich auch das Risiko einer Betriebsstätten Begründung in Österreich. Durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom Juni 2022, wird dieses Risiko nun geschmälert.
Bislang galt: Wenn die Homeoffice Tätigkeiten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nicht nur gelegentlich vorkommen, sondern mehr als 25 % der Gesamtarbeitszeit betragen, besteht eine faktische Verfügungsmacht über das Homeoffice. Dies könnte in weiterer Folge dazu führen, dass eine Betriebsstätte in Österreich entsteht, wenn ausländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, inländische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2022 wird der bisherigen Verwaltungsmeinung widersprochen. Die ausschließliche Mitbenutzung eines Arbeitsplatzes in den Büroräumlichkeiten einer anderen Steuerpflichtigen bzw. eines anderen Steuerpflichtigen reichen nicht aus, um eine Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung zu begründen. Bei Homeoffice Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben Unternehmen maximal ein Mitbenutzungsrecht und somit auch keine Verfügungsmacht über das Homeoffice. Eine Betriebsstätten Begründung, aufgrund von Homeoffice, ist demnach grundsätzlich auszuschließen.
Für weiterführende Informationen und Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über Ihre Kontaktaufnahme freuen.
Ihr HHP Team